Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Supratec Gesellschaft für Umwelt- und Verfahrenstechnik mbH von-Drais-Str. 7 ∙ D-55469 Simmern ∙ Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 4860

Stand Oktober 2012

1. Allgemeines

1.1 Verkauf, Lieferung und Montage von Supratec an Dritte erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Etwa anders lautende Bedingungen des Auftraggebers werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt, es sei denn, dass Supratec etwas anderes schriftlich bestätigt.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für alle zukünftigen Aufträge des Auftraggebers an Supratec.

2. Angebote, Preise, Zustandekommen von Aufträgen

2.1 Die Angebote von Supratec sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit nicht besondere Abmachungen getroffen sind. Mündliche, telefonische oder durch Vertreter von Supratec getroffene Vereinbarungen erhalten erst Gültigkeit, wenn sie von Supratec schriftlich bestätigt sind.

2.2 Den Angeboten liegen die zurzeit gültigen Materialpreise zugrunde; es handelt sich nicht um Festpreise. Kommt es nach Vertragsschluss und während des Herstellungsprozesses zu Kostensteigerungen, so ist Supratec zur Anpassung der Preise berechtigt.

2.3 Verzögert sich die Ausführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Supratec vom Auftraggeber Ersatz für die durch die Verzögerung verursachten Mehrkosten verlangen. Auch ohne Nachweis solcher Mehrkosten kann Supratec einen Preisaufschlag von 0,5% des Nettopreises ab dem siebten Monat der Verzögerung für jeden angefangenen Monat verlangen.

2.4 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise ohne die gesetzliche Umsatzsteuer, Versicherung, Transport und Verpackung ab Werk, nicht montiert. Das Transportrisiko liegt beim Auftraggeber, auch wenn von Supratec die Versendung veranlasst wird. Die Preise gelten ausschließlich aller Teile und Komponenten, die auf einer etwa vereinbarten Materialliste nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Diese gilt auch für alle Nachträge, Ergänzungen, Änderungen oder Kürzungen des Auftrages.

2.5 Die von Supratec zu erbringende Lieferung oder Leistung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollte die bestellte Ware oder Leistung nicht mehr verfügbar und/oder nur mit nicht zumutbarem Aufwand zu beschaffen sein, ist Supratec berechtigt, vom Vertrag zurück zutreten. Die Verantwortlichkeit von Supratec für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Ziffer 12 dieser Bedingungen unberührt. Supratec wird die Nichterfüllbarkeit in diesem Fall unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen und für die Ware oder Leistung etwaige erhaltene Zahlungen erstatten. Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn Supratec nach Vertragsschluss Kenntnis von dem objektiven Fehlen der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erhält und Zahlungsansprüche von Supratec dadurch gefährdet sind.

2.6 Angaben von Supratec zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Verkaufswerte, Toleranzen und technische Daten) sowie diesbezügliche Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgelblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Falls nicht anders vereinbart, gelten die Preise in EURO, rein netto, also ohne Skonto und sonstige Abzüge.

3.2 Supratec kann die Zahlungen in drei bis fünf gleichen oder in etwa gleichen Raten, die von Supratec bestimmt werden, während der Auftragsausführung verlangen. Die erste Rate kann Supratec unmittelbare nach Erteilung des Auftrages fällig stellen und im Übrigen die Fälligkeit aller Raten derart bestimmen, dass Supratec GmbH keine Vorleistung erbringen muss.

3.3 Bei Zahlungsverzug ist Supratec berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz in Rechnung zu stellen.

3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.5 Supratec ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung von Supratec durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Alle Lieferungen und Leistungen von Supratec erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn alle Forderungen von Supratec aus der Geschäftsverbindung befriedigt worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldoaufforderung von Supratec.

4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte pfleglich zu behandeln; insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4.3 Der Auftraggeber darf den Gegenstand, an dem sich Supratec das Eigentum vorbehalten hat, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er Supratec unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Auftraggeber hat in einem solchen Fall Supratec die zur Wahrnehmung ihrer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungseinstellung hat der Auftraggeber Supratec außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.

4.4 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist Supratec – unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrages – berechtigt, die Ware sofort zurück zu verlangen. Wenn Supratec den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Supratec dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die der Supratec durch die Rücknahme entstehenden Transport- und sonstigen Kosten, gehen in jedem Falle zu Lasten des Auftraggebers.

4.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für Supratec vorgenommen. Bei einer Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Supratec nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwirbt Supratec das Eigentum an der neue Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen zum Wert der neuen Sache. Werden Vorbehaltswaren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber Supratec anteilsmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen überträgt der Auftraggeber Supratec schon jetzt seine Eigentumsrechte an der bearbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Auftraggeber den verarbeiteten verbundenen oder vermischten Gegenstand für Supratec verwahrt. Für die durch Verarbeitung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.

4.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich gegenüber Supratec in Verzug, hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an Supratec ab. Supratec nimmt diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Auftraggeber gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an Supratec ab. Supratec nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

4.7 Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Möglichkeit von Supratec, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt – jedoch verpflichtet sich Supratec, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt.

4.8 Supratec kann verlangen, dass der Auftraggeber die Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell von Drittkäufern gegebene Wechsel sind Supratec zu übertragen.

4.9 Übersteigt der Wert der Supratec zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um mehr als 20%, so ist Supratec auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach Wahl von Supratec verpflichtet.

4.10 Falls Supratec im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknimmt, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.

5. Planung/Beratung

5.1 Supratec erbringt unter dem Auftrag nur dann Planungs- oder Beratungsleistungen, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Unentgeltlich und mündlich vorgenommene Planung oder Beratung ist unverbindlich; es besteht insoweit keinerlei Haftung.

6. Lieferzeit

6.1 Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich von Supratec schriftlich versichert werden.

6.2 Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich und Supratec kommt nicht in Verzug, soweit Supratec an der Erfüllung des Auftrages durch Umstände gehindert wird, die sich der Einwirkung von Supratec entziehen, insbesondere Naturkatastrophen, Unfälle, öffentliche Unruhen, seinen Zulieferern und Transporteuren, Lieferverzögerungen bei den Zulieferern von Supratec, oder Epidemien. Supratec wird dem Auftraggeber die Ursache sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitteilen.

6.3 Wird die Ware von Supratec termingerecht zur Verfügung gestellt, aber vom Auftraggeber nicht angenommen, so ist Supratec berechtigt, Lagerkosten bzw. verursachte Mehrkosten zu berechnen.

7. Montage

7.1 Wird die Montage der gelieferten Teile von Supratec oder von einem durch Supratec beauftragten Subunternehmer durchgeführt, so ist vom Auftraggeber für Material und Werkzeug ein verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen.

7.2 Die Arbeiten müssen ohne Störungen durch Andere durchführbar sein.

7.3 Montierte Teile gehen in die Obhut des Auftraggebers über. Für entstandene Schäden oder Diebstahl wird kostenloser Ersatz nicht geliefert.

7.4 Wird die Montage durch den Auftraggeber durchgeführt, bzw. veranlasst, gehen die gelieferten Teile mit der Lieferung in die Obhut des Auftraggebers über.

8. Geheimhaltung

8.1 Der Auftraggeber benutzt alle ihm durch Supratec eröffneten oder zugesandten Pläne, Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen und –beschreibungen, Handbücher und Betriebsanleitungen (nachfolgend Unterlagen) nur zu den mit der Eröffnung oder Zulieferung verfolgten Zwecken und macht sie nur solchen Personen zugänglich, die vertrauenswürdig sind und sich zuvor zur Geheimhaltung im Umfang dieser Ziffer 8 verpflichtet haben.

8.2 Der Auftraggeber darf nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Supratec die Unterlagen oder Teile davon – einschließlich aller in den Unterlagen enthaltenen Angaben über Fabrikate, Maschinentypen und Einzelheiten über Konstruktionen – kopieren, abzeichnen, abschreiben oder Beschreibungen davon anlegen, die Unterlagen bearbeiten oder verändern, sie Dritten zur Kenntnis geben, Dritten über die Existenz der Unterlagen berichten oder die Unterlagen in irgendeiner Form verwerten; verboten ist insbesondere die Ausführung der in den Unterlagen enthaltenen Pläne oder planerischen Konzepte durch den Auftraggeber oder eines Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung von Supratec. Diese Verpflichtung gilt nach der Abwicklung des Auftrages fort.

8.3 Der Auftraggeber ersetzt Supratec jeden Schaden, der Supratec durch eine Verletzung der Geheimhaltungspflichten entsteht, auch durch Dritte, denen der Auftraggeber die Unterlagen zugänglich macht, und auch insoweit, als die Unterlagen nicht durch Urheberrecht, Patent oder ein sonstiges Recht geschützt sind. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf jeden Gewinn, der Supratec dadurch entgeht, dass der Auftraggeber oder ein Dritter aufgrund eines Verstoßes gegen die vorangegangenen Geheimhaltungspflichten einen Auftrag an Supratec nicht erteilt.

9. Verpackung

9.1 Supratec verpackt die Ware nach eigenem Ermessen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und geht in das Eigentum des Auftraggebers über.

9.2 Die Verpackung wird vergütet, wenn sie Supratec kostenfrei zurückgeliefert wird und wenn sie für Supratec wieder verwertbar ist.

10. Abnahme

10.1 Die Ware ist sofort bei Empfang auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit zu prüfen. Bei unvollständiger oder beschädigter Lieferung ist Supratec sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich zu benachrichtigen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.

11. Gewährleistung

11.1 Gewährleistungsrechte der Auftraggeber gegen Supratec, mit Ausnahme von solchen, die sich auf Bauleistungen im Sinne der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB beziehen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Sache, sofern es sich um Kauf- und/oder Werkleistungen handelt.

11.2 Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel: die ihre Ursache außerhalb der vertraglichen Leistung von Supratec haben; bei von dem Auftraggeber oder von diesem beauftragten Dritten vorgenommen, unsachgemäßem Änderungen/Erweiterungen oder Instandsetzungsarbeiten, die nicht von Supratec schriftlich genehmigt wurden und den daraus resultierten Folgen; bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit (dem Auftraggeber bleibt das Recht zur Minderung insoweit vorbehalten); bei natürlicher Abnutzung; bei Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung durch den Auftraggeber oder durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen, Besucher oder sonstige auf Veranlassung von Supratec tätig gewordenen Personen sind.

11.3 Für die Standzeit bzw. Lebensdauer der Belüftereinsätze kann eine Garantie nicht gegeben werden, da die Einflüsse des Abwassers und die Betriebsweise der Anlagen sich dem Einfluss von Supratec entziehen. Verfahrensgarantien, insbesondere Sauerstoffeintragungsgarantien, werden nur dann von Supratec übernommen, wenn der Lieferumfang neben den Belüftungselementen auch die Verrohrung oder Planung beinhaltet und eine solche Garantie schriftlich zugesichert wurde.

11.4 Soweit sich der Auftrag nach dem Recht des Werkvertrages beurteilt, leistet Supratec Gewähr durch Nacherfüllung. Erst nach der zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllung wegen desselben Mangels kann der Auftraggeber Rückabwicklung des Auftrages oder Herabsetzung der Vergütung geltend machen. Im Übrigen sind sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung ausgeschlossen.

11.5 Soweit der Auftrag sich nach dem Recht des Kaufvertrags beurteilt, leistet Supratec nach seiner Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind nur dann eröffnet, wenn zwei Nacherfüllungsversuche von Supratec fehlgeschlagen sind oder Supratec die Nacherfüllung für aussichtslos erklärt.

11.6 Bei nicht von Supratec selbst hergestellten Teilen (z.B. Maschinen, Armaturen etc.) beschränkt sich die Nacherfüllungspflicht von Supratec auf entsprechende Pflichten zur Mängelhaftung der jeweiligen Hersteller/Lieferanten gemäß deren Vertragsbedingungen/AGB. Der Auftraggeber erhält vor Abschluss des Vertrages insoweit Einsicht in die entsprechenden Verträge/Allgemeine Bedingungen. Supratec ist auf Wunsch des Auftraggebers bereit, hinsichtlich von Dritten bezogener Leistungen die entsprechenden Mängelansprüche an den Auftraggeber abzutreten. Supratec wird in diesem Fall von sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis zu dem jeweiligen Dritten freigestellt.

11.7 Für Folgeschäden können wir nicht haftbar gemacht werden, soweit sie nicht auf vertragstypische Gefahren zurückzuführen sind.

11.8 Zeigt der Auftraggeber einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung von Supratec nicht besteht, und hatte der Auftraggeber bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er in Folge von Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Auftraggeber Supratec den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigt Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist Supratec insbesondere berechtigt, die entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Auftraggeber verlangte Reparatur, vom Auftraggeber erstatten zu lassen.

12. Schadensersatz, Haftung, Anspruchsverjährung

12.1 Soweit gesetzlich nicht zwingend anders vorgeschrieben, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnisnahme von der Anspruchentstehung durch den Auftraggeber.

12.2 Supratec haftet unbegrenzt für Schaden, die durch vorsätzliches Verhalten ihrer Mitarbeiter, einschließlich der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Bei groß fahrlässig und leicht fahrlässig verursachten, direkten Schäden haftet Supratec – soweit es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt – bis maximal zu einer Gesamtsummer für sämtliche Schäden in Höhe von 1,2 Mio EUR. Die Haftung für Supratec für mittelbare Schäden und sonstige Folgeschäden wie z. B. entgangenen Gewinn und ersparte Aufwendungen ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

12.3 Eine vereinbarte und verwirkte Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers wegen Verzuges anzurechnen.

12.4 Erheben Arbeitnehmer des Auftraggebers oder deren Versicherer Schadensersatzansprüche gegen Supratec, so stellt der Auftraggeber Supratec von den Schadensersatzverpflichtungen frei, soweit die Ansprüche nach den Bestimmungen dieser AGB gegenüber dem Auftraggeber beschränkt, verjährt oder ausgeschlossen wären.

12.5 Soweit nach den vorstehenden Absätzen die Haftung von Supratec ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch zu Gunsten der Mitarbeiter der Supratec bei der direkten Inanspruchnahme durch den Auftraggeber.

13. Rechtswahl, Gerichtsstand

13.1 Der Auftrag unterliegt deutschem Recht, soweit sich nicht nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zwingend die Geltung ausländischen Rechts ergibt. Nur im letzteren Fall findet – soweit zulässig – das sog. UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf – UCC United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG – mit Nachträgen und Ergänzungen) Anwendung.

13.2 Ausschließlich zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten unter dem Auftrag ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht in Bad Kreuznach.